STIPENDIEN

Wir unterstützen Studierende mit geringen finanziellen Möglichkeiten.

Richtlinien für die Gewährung von Stipendien

  1. Zur Erfüllung ihres Zwecks stellt die Stiftung Studierenden günstigen Wohnraum zur Verfügung und/oder kann auf entsprechendes Gesuch Stipendien gewähren.
  2. Stipendien werden in erster Linie an qualifizierte Studierende ausgerichtet, die an der Universität Zürich oder an der ETH Zürich immatrikuliert sind. Sofern die Mittel ausreichen, können auch qualifizierte Studierende anderer schweizerischer Hochschulen der Universitäts- und Fachhochschulstufe berücksichtigt werden.
  3. Stipendien werden ausschliesslich gewährt für Lebens- und Studienkosten, nicht aber für den Druck von Diplomarbeiten und Dissertationen, Reisekosten, Anschaffung von Computern, medizinischen Instrumenten, Lehranalysen u.ä. Im Ausnahmefall können auch für auswärtige Semester, die im Rahmen eines Studiengangs an einer schweizerischen Hochschule anrechenbar sind, sowie für Praktikums- und Abschluss-Semester ohne Einschreibezwang Stipendien gewährt werden.
  4. Stipendien werden nur gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller einem Gesuchsteller offenstehenden Finanzierungsmöglichkeiten ein Bedürfnis nachgewiesen ist. Nicht unterstützt werden CAS-, DAS-, MAS- und ähnliche Weiterbildungsstudiengänge mit hohem Schulgeld, welche berufsbegleitend oder als Unterbruch der Berufstätigkeit konzipiert sind, Zweit- und Postgraduate-Studien sowie Doktorate.
  5. Stipendien werden in der Regel an schweizerische Studierende und ausländische Studierende mit Niederlassungsbewilligung nicht vor Ende des zweiten an der betreffenden Hochschule erfolgreich absolvierten Semesters gewährt resp. an ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung nicht vor Ende des vierten Semesters. Ausnahmen können für ausländische Studierende gemacht werden, die direkt in ein Masterstudium einsteigen und davon bereits das erste Semester erfolgreich absolviert haben.
  6. In besonderen Fällen kann die Unterstützung ausdrücklich auf das Schlussjahr oder das Schlusssemester beschränkt werden.
  7. Maximal werden pro Stipendiat CHF 7’500.- pro Semester ausbezahlt. Der maximale Gesamtbetrag an finanziellen Beihilfen pro Stipendiat beträgt CHF 37’500.-. In Härtefällen und ausnahmsweise im Abschlussjahr kann der Stiftungsrat höhere Beiträge bewilligen.
  8. Stipendiengesuche sind dem Stipendiensekretariat der Stiftung mit allen erforderlichen Unterlagen gemäss Ziffer 9 bzw. 10 einzureichen, und zwar bis zum 30. Juni für das Herbstsemster und bis zum 31. Dezember für das Frühlingssemester.
    1. Für erstmalige Gesuche sind folgende Unterlagen einzureichen:

       

      1. Vollständig ausgefülltes Gesuchsformular
      2. Immatrikulationsbestätigung
      3. Meldung über die Einkünfte / Stipendienentscheide und zusätzliche Erklärung über bei anderen Institutionen pendente Stipendien- und Darlehensgesuche
      4. Eigene neueste Steuerausweise (Steuerrechnung / ev. letzte Steuererklärung) sowie diejenigen der Eltern
      5. Kopie von Maturitätszeugnis und bisher absolvierten (Zwischen-) Prüfungen
      6. Referenzen zweier Professoren oder Privatdozenten der betreffenden Hochschule gemäss Formular
      7. Vollmachtsformular
      8. Gegebenenfalls Erklärung über besondere Verhältnisse

        Gegengezeichnete Stipendienrichtlinien

    2. Für Wiederholungsgesuche sind erforderlich:
      1. Semesterbericht über das absolvierte Semester inkl. Kopien allfälliger Zwischenprüfungen und Studienabsichten im folgenden Semester
      2. Immatrikulationsbestätigung
      3. Meldung über Einkünfte / Stipendienentscheide und Erklärung über bei andern Institutionen pendente Stipendien- und Darlehensgesuche
  9. Entscheide über Stipendien- und Darlehensgesuche bei andern Stellen sind unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.
    1. Ein Semesterbericht mit Schlussabrechnung ist auch nach Abschluss des letzten stipendierten Semesters einzureichen, ebenso ein Schlussbericht nach abgeschlossenem Studium.
    2. Hat ein Gesuchsteller in seinen Unterlagen falsche Angaben gemacht oder für die Beurteilung seines Gesuches erhebliche Tatsachen verschwiegen, so kann die Stiftung sämtliche an diesen Gesuchsteller bezahlten Stipendien samt Zins zu 5% zurückfordern.
    3. Die Gewährung von Stipendien ist mit einem Rückforderungsvorbehalt verbunden für den Fall, dass sich die im Gesuch bekanntgegebenen Verhältnisse während der stipendierten Periode massgebend ändern.
    4. Im Übrigen besteht keine Rückzahlungspflicht. Die Stiftung erwartet jedoch von ihren Stipendiaten freiwillige Rückzahlungen nach ihrer Ausbildung, sofern es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. Solche freiwillige Rückzahlungen kommen neuen Studierenden zugute und können in der Regel vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
    5. Die Stiftung kann Bürgschaften für Darlehensbezüge leisten. Sie kann in Ausnahmefällen auch direkt Darlehen gewähren.
    6. Diese Richtlinien sind den Stipendiaten schriftlich zur Kenntnis zu bringen und von ihnen unterschriftlich zu bestätigen.
    7. Diese Richtlinien wurden am 24. November 1999 beschlossen, am 13. März 2008 und am 27. Februar 2014 revidiert und jeweils sofort in Kraft gesetzt. Sie können vom Stiftungsrat jederzeit abgeändert werden.
*Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen.